Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-1 (1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-2 (2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-3 (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-4 (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-5 (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-6 (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/5#abs-7 (7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37 bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 5 GebOSt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.12.2010 – 3 C 43.09Zitiert von 7
- BVerwG, 16.12.2010 – 3 C 43/09Straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis; Gebührenbefreiung für juristische Personen des öffentlichen Rechts; Hochschule
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2005 – 12 A 10966/05
- VG Saarland Saarlouis, 26.06.2013 – 10 K 555/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2005 – 5 S 2421/03Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines Informationsstands im Wahlkampf KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 – 2 S 808/22Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 – 2 S 809/22Zitiert von 3
- BVerwG, 16.01.2020 – 3 B 51/18Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-FahrerlaubnisZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.11.2012 – 3 L 17/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.